Ordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V. im DAV
für die Ausübung des Angelns ( Gewässerordnung - Auszüge )
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Präambel

Das Land Brandenburg verfügt über einen unschätzbaren Reichtum an Gewässern;
sie stellen ein charakteristisches Merkmal der märkischen Landschaft und einen
bedeutenden ökologischen, landeskulturellen und ökonomischen Faktor dar.
Schutz und Pflege der Gewässer als Lebensstätte von Fischen und anderen Lebewesen
bilden die Grundlage für jedweden Fischfang und sind daher vorrangige Pflicht eines jeden Anglers.
Die Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V. (nachfolgend LAVB genannt)
legt auf der Grundlage der Satzung des LAVB und der geltenden gesetzlichen Bestimmungen
die Regeln für das Angeln in den Gewässern des LAVB und seiner Gliederungen sowie die
Normen für das Verhalten der Angler untereinander und in der Umwelt fest.
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1.
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Grundsätze
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1.1
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Jeder Angler ist verpflichtet, die jeweils gültigen, den Fischfang
und den Aufenthalt in der Natur betreffenden gesetzlichen Bestimmungen
zu kennen und zu befolgen.
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1.2
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Der Angler hat sich in der Natur so zu verhalten, dass die Umwelt,
seine Mitmenschen und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
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1.5
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Jeder berechtigte Angler ist verpflichtet, die Bestimmungen dieser Ordnung
einzuhalten und sich vor dem Angeln zu vergewissern, ob seine Rechte nicht
durch gesetzliche Bestimmungen, Behördenentscheidungen oder Beschlüsse des
Vorstandes des LAVB eingeschränkt oder aufgehoben wurden.
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1.8
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Es ist verboten, Abfälle, Hilfsmittel oder sonstige Gegenstände am Ufer
zurückzulassen oder sie ins Wasser zu werfen.
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1.9
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Veränderungen an Pflanzen jeder Art im und am Gewässer bedürfen der
Zustimmung des Fischereiberechtigten bzw. des Grundeigentümers.
Das Schneiden von Astgabeln aus lebenden Ufergehölzen zum Zwecke
der Verwendung als Rutenhalter ist untersagt.
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1.10
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Beim Ansitzangeln vom Ufer aus gilt als Angelplatz die Fläche im
Umkreis von 4 Metern um den Stand- bzw. Sitzplatz des Anglers.
Dieser hat den von ihm ausgewählten Platz von Müll und Abfällen
zu säubern, bevor er mit dem Angeln beginnt. Unterlässt er dies,
sind die Fischereiaufseher berechtigt, ihm gegenüber
so zu verfahren, als hätte er als Letzter selbst diesen Platz
benutzt.
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2.4
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Verhaltensregeln, Grenzen der Betretungsbefugnis
Die allgemeinen Betretungsrechte nach 2.2 und 2.3 sind so auszuüben,
dass die Rechte der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten nicht
beeinträchtigt und andere Erholungssuche nicht gestört werden
(§ 19 Abs. 2 LWaldG, § 45 BbgNatSchG).
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