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angeln in der Prignitz


Gewässerordnung 2


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3.1

Anzahl der Angelgeräte

Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen. (§ 7 Abs.2 BbgFischO).
Unbeköderte Reserveangeln dürfen mitgeführt werden. Die Verwendung von Geräten, die den Anhieb selbsttätig setzen, ist verboten. Inhabern von Begleit- bzw. Jugendfischereischeinen ist nur der Gebrauch von zwei Friedfischangeln gem. 3.2.1 oder einer Flugangel nach 3.2.3.1 gestattet.


4.3.2

Verwendungsverbote

Im Geltungsbereich dieser Ordnung
bestehen folgende Verwendungsverbote:

Gerät
Spinnangel und Flugangel nach 3.2.3.2

Köderfischangel und Köderfischsenke

Spinnangel und Flugangel nach 3.2.3.2
in Salmonidengewässern
Verwendungsverbot
01. 01. - 30. 04.

01. 01. - 30. 04.

01. 10. - 30. 11.

4.4.1

Fangbegrenzungen für allgemeine Angelgewässer

Je Kalendertag dürfen 5 Stück Aale entnommen werden.
Diese Zahl verringert sich um jeden gefangenen Fisch
der nachfolgend genannten Arten:

je Kalendertag 3 Stück


je Kalendertag 2 Stück

je Kalendertag 1 Stück
Hecht, Zander, Wels,
Regenbogenforelle, Karpfen

Rapfen

Bachforelle, Seeforelle, Äsche, Barbe

4.4.2

Fangbegrenzungen für Salmonidengewässer

Der Angler darf im Jahr maximal 100 Salmoniden, jedoch pro Angeltag insgesamt nicht mehr als 5 Fische der Arten Bachforelle, Regenbogenforelle, Bachsaibling und Äsche entnehmen. Für alle übrigen nicht geschonten Fischarten bestehen in Salmonidengewässern keine Fangbegrenzungen.


5.4

Angelzeit

Das Angeln ist nur in der Zeit von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.


6.1

Nachtangeln

In der Nacht, d. h. in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang, darf von den Inhabern eines Fischereischeines "A" in den Angelgewässern des LAVB, mit Ausnahme der Salmonidengewässer, zu den gleichen Bedingungen geangelt werden, wie am Tage. Inhabern eines Jugendfischereischeines ist das Angeln in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers des Fischereischeines "A" oder eines Erziehungsberechtigten gestattet.


9.

Inkrafttreten

Die " Ordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V. für die Ausübung des Angelns (Gewässerordnung), Ausgabe 1998 ", tritt am 12. März 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gewässerordnung, Ausgabe 1992, außer Kraft.



Potsdam, 11. März 1998

Landesanglerverband Brandenburg e. V.
- Der Vorstand -

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