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Gewässerordnung 2
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3.1
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Anzahl der Angelgeräte
Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen.
Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder
Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte
Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu
beaufsichtigen. (§ 7 Abs.2 BbgFischO).
Unbeköderte Reserveangeln dürfen mitgeführt werden. Die Verwendung
von Geräten, die den Anhieb selbsttätig setzen, ist verboten.
Inhabern von Begleit- bzw. Jugendfischereischeinen ist nur der
Gebrauch von zwei Friedfischangeln gem. 3.2.1 oder einer
Flugangel nach 3.2.3.1 gestattet.
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4.3.2
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Verwendungsverbote
Im Geltungsbereich dieser Ordnung
bestehen folgende Verwendungsverbote:
Gerät
Spinnangel und Flugangel nach 3.2.3.2
Köderfischangel und Köderfischsenke
Spinnangel und Flugangel nach 3.2.3.2
in Salmonidengewässern
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Verwendungsverbot
01. 01. - 30. 04.
01. 01. - 30. 04.
01. 10. - 30. 11.
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4.4.1
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Fangbegrenzungen für allgemeine Angelgewässer
Je Kalendertag dürfen 5 Stück Aale entnommen werden.
Diese Zahl verringert sich um jeden gefangenen Fisch
der nachfolgend genannten Arten:
je Kalendertag 3 Stück
je Kalendertag 2 Stück
je Kalendertag 1 Stück
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Hecht, Zander, Wels,
Regenbogenforelle, Karpfen
Rapfen
Bachforelle, Seeforelle, Äsche, Barbe
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4.4.2
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Fangbegrenzungen für Salmonidengewässer
Der Angler darf im Jahr maximal 100 Salmoniden, jedoch pro
Angeltag insgesamt nicht mehr als 5 Fische der Arten Bachforelle,
Regenbogenforelle, Bachsaibling und Äsche entnehmen. Für alle übrigen
nicht geschonten Fischarten bestehen in Salmonidengewässern
keine Fangbegrenzungen.
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5.4
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Angelzeit
Das Angeln ist nur in der Zeit von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis
1 Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
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6.1
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Nachtangeln
In der Nacht, d. h. in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang
bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang, darf von den Inhabern
eines Fischereischeines "A" in den Angelgewässern des
LAVB, mit Ausnahme der Salmonidengewässer, zu den gleichen
Bedingungen geangelt werden, wie am Tage. Inhabern eines
Jugendfischereischeines ist das Angeln in der Zeit von
1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang
unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers des Fischereischeines
"A" oder eines Erziehungsberechtigten gestattet.
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9.
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Inkrafttreten
Die " Ordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V. für die Ausübung
des Angelns (Gewässerordnung),
Ausgabe 1998 ", tritt am 12. März 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gewässerordnung, Ausgabe 1992, außer Kraft.
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Potsdam, 11. März 1998
Landesanglerverband Brandenburg e. V.
- Der Vorstand -
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